Aktuelles

Meldung vom 23. Januar 2024

Notfallflyer erschienen – Informationen und Anlaufstellen für medizinische Notfälle

Was ist wichtig, wenn man einen Notruf absetzt?
Wann muss ich den Rettungsdienst alarmieren, wann kontaktiere ich den Ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Hausärzte?
Wo befinden sich die Notaufnahmen im Landkreis Emmendingen?

Diese Infos finden sich im jetzt erschienenen Flyer zur „Notfallversorgung im Landkreis Emmendingen“, den die Kommunale Gesundheitskonferenz des Landkreises Emmendingen veröffentlicht hat.
Der Flyer soll Bürgerinnen und Bürger für Notfälle und Notsituationen sensibilisieren und über Anlaufstellen und Zuständigkeiten informieren. Erhältlich ist der Flyer bei allen Rathäusern im Landkreis, im Landratsamt im Hauptgebäude und im Haus am Festplatz, im Gesundheitsamt und Jugendamt sowie im Kreiskrankenhaus Emmendingen und der BDH Klinik Waldkirch.

In digitaler Form ist der Notfallflyer auf der Website des Landratsamtes unter www.landkreis-emmendingen.de unter Verwaltung & Service > Gesundheitsamt > Kontakt & Öffnungszeiten ebenfalls zu finden oder gleich hier (PDF,324 KB).

Meldung vom 23. Januar 2024

Informationen der Deutschen Bahn AG über Bauarbeiten auf der Rheintalbahn - Zugausfälle und Ersatzverkehr im Monat Februar 2024

Guten Tag,
 
hiermit möchte ich Sie über die Bauarbeiten auf der Rheintalbahn im Monat Februar 2024 informieren. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bauarbeiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Plakat (PDF,449 KB).

Beachten Sie die vom Zugverkehr abweichenden Fahrzeiten der Busse. Die Fahrpläne sind in der Reiseauskunft auf bahn.de eingearbeitet. Weitere tagesaktuelle Informationen zu unseren Baustellen finden Sie im Internet unter bauinfos.deutschebahn.com (mit baubedingten Fahrplanänderungen per E-Mail als Newsletter) sowie speziell für die Rheintalbahn unter bauinfos.deutschebahn.com/kbs/702.

Ihre DB Regio AG Baden-Württemberg

Meldung vom 19. Januar 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Gutach im Breisgau

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
 
Die Hebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B haben sich für das Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Vorjahr (2023) nicht geändert.
 
Steuerfestsetzung
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. S. 965) und der letzten Gesetzesänderung vom 19.12.2001 (BGBI.I.S. 3922) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 an die Gemeinde Gutach im Breisgau zu entrichten haben.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.
 
Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer 2024 ist an den im letzten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) zu entrichten oder, wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde, am 1. Juli 2024 zu bezahlen.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden gemäß §§ 68 – 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) und der letzten Gesetzesänderung vom 20.12.2001 (BGBI.I.S. 3987). Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt/Steueramt der Gemeinde Gutach im Breisgau schriftlich einzureichen oder als Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung der Steuer.
 
Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.
 

Meldung vom 19. Januar 2024

Landesfamilienpass - Gutscheinkarte 2024

Die Gutscheinkarte 2024 für den Landesfamilienpass ist ab sofort beim Bürgerbüro erhältlich. Wer bereits einen Landesfamilienpass besitzt, muss diesen bei Abholung der Gutscheinkarte vorlegen.
Der Landesfamilienpass berechtigt maximal zwei der eingetragenen Erwachsenen und alle eingetragenen Kinder entsprechend der Gutscheinkarte zum Landesfamilienpass zum kostenlosen oder ermäßigten Eintritt in die dort genannten Einrichtungen.

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen.
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

Einen Landesfamilienpass können erhalten:

- Familien mit mindestens drei Kindergeld berechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Kinderzuschlags-, -Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Landesfamilienpass ist kostenfrei und einkommensunabhängig.

Meldung vom 19. Januar 2024

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten (Gruppenauskünfte) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gutach im Breisgau, Dorfstr. 33, 79261 Gutach im Breisgau eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Meldung vom 19. Januar 2024

Vandalismus/Sachbeschädigung an der Grotte am Ölberg

Vermutlich im Zeitraum zwischen dem 28.12.2023 und dem 02.01.2024 kam es zu mutwilliger Sachbeschädigung und Zerstörung der Engelsfigur und weiterer Gegenstände in der Grotte am Ölberg in Bleibach. 
Der Schaden ist nicht unerheblich für die Gemeinde bzw. das Pfarramt in Gutach.
Das Pfarramt in Gutach hat Strafanzeige gegen Unbekannt beim Polizeirevier in Waldkirch gestellt. 

Sachdienliche Hinweise zu dem Vorgang, die selbstverständlich vertraulich behandelt werden, bitte an das Pfarrbüro der Seelsorgeeinheit Mittleres Elz- und Simonswäldertal, Pfarrbüro Gutach – Anita Gehring, Pfarrsekretärin, Alexanderstr. 9, Tel. 07681/7113, E-Mail: pfarrbuero.gutach@kath-semes.de oder an das Polizeirevier Waldkirch, Tel. 07681/4074-0.

Ihre Gemeindeverwaltung

Meldung vom 17. Januar 2024

Mikrozensus 2024 – Rund 62 000 Haushalte in der Befragung

Deutschlands größte jährliche Haushaltebefragung

Auch im Jahr 2024 befragt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg die Bevölkerung im Rahmen des Mikrozensus. Die Befragung startet am 8. Januar 2024. Gleichmäßig über das Jahr verteilt erhalten etwa 62 000 Haushalte im Südwesten Post vom Statistischen Landesamt. Die Auswahl der Haushalte erfolgt dabei auf Basis eines mathematischen Zufallsverfahrens. Die Präsidentin des Statistischen Landesamts Frau Dr. Rigbers bittet die ausgewählten Haushalte mitzuwirken: «Vor allem in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen ist der Mikrozensus wichtig. Durch ihn wird ein aktuelles Bild der Lebensverhältnisse aller Gruppen der Gesellschaft gezeichnet.«

Die Erhebung erfasst seit 1957 etwa den Familienstand, Bildungsabschlüsse und die Erwerbstätigkeit. Neben jährlich wiederkehrenden umfasst der Mikrozensus auch wechselnde Themen. 2024 wird zusätzlich nach dem Pendelverhalten der Menschen gefragt. Drei EU-weite Erhebungen ergänzen das nationale Grundprogramm: Fragen zur Beteiligung am Arbeitsmarkt gehören seit 1968 dazu. Seit 2020 erweitern Fragen zu Einkommen und Lebensbedingungen den Mikrozensus. Zuletzt kamen im Jahr 2021 Fragen zur Internetnutzung privater Haushalte hinzu. Dabei sind die Auskünfte aller Menschen gleichbedeutend. Damit die Situation junger als auch alter Menschen korrekt dargestellt wird, gibt es keine Altersgrenze für die Befragung.
Die Ergebnisse des Mikrozensus unterstützen Politik und Verwaltung bei den Planungen und der Entscheidungsfindung. Sie werden auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und von der Wissenschaft genutzt. Viele der Ergebnisse sind europaweit vergleichbar. Er ist die größte jährliche Haushaltebefragung in Deutschland.

Wer wird für die Erhebung ausgewählt?
Ein mathematisches Zufallsverfahren bestimmt die zu befragenden Gebäude bzw. Gebäudeteile. Diese sind in maximal fünf Jahren bis zu viermal in der Befragung. Für die ausgewählten Haushalte gilt Auskunftspflicht. Um die Namen der Haushalte in den Gebäuden festzustellen, setzt das Statistische Landesamt Erhebungsbeauftragte ein. Diese können sich mit einem Ausweis des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausweisen.
Wie läuft die Befragung ab?
Ausgewählte Haushalte bekommen ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ können die Auskunftspflichtigen die Fragen auch während eines Telefoninterviews beantworten. Die schriftliche Teilnahme auf einem Papierbogen ist ebenso möglich.
Was passiert mit den Auskünften?
Alle Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung und dem Datenschutz. Sie werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Das Statistische Landesamt prüft und anonymisiert die eingegangenen Daten. Die aggregierten Daten werden zu Landes- und Regionalergebnissen weiterverarbeitet.
Ist die Teilnahme verpflichtend?
Die ausgewählten Haushalte sind zur Auskunft verpflichtet (§13 Mikrozensusgesetz). Die gesetzliche Auskunftspflicht ist notwendig, um repräsentative Ergebnisse zu erhalten. Würden nicht alle Personen antworten müssen, so wären nicht alle Bevölkerungsgruppen in der Stichprobe in ausreichender Zahl vertreten. Von der gesetzlich festgelegten Auskunftspflicht kann deshalb niemand befreit werden, auch nicht alters- oder krankheitsbedingt oder wegen fehlender Sprachkenntnisse.

Meldung vom 17. Januar 2024

Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen - Sperrung der Eulenwaldbrücke -

Wegen des notwendigen Abbruchs und Neubaus der Eulenwaldbrücke ist die Überfahrt Eulenwaldweg/Eulenwaldbrücke bis voraussichtlich am 17.05.2024 nicht möglich.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Ihre Gemeindeverwaltung

Meldung vom 17. Januar 2024

Verabschiedung des Amtsboten Werner Dorer

Nach fast 13-jähriger Tätigkeit als Amtsbote für den Ortsteil Gutach wurde Herr Werner Dorer verabschiedet. Herr Dorer hat in den nahezu 13 Dienstjahren zahlreiche Briefe, Einschreiben und Sonderzustellungen im Ortsteil Gutach ausgetragen.
BM Sebastian Rötzer bedankte sich bei Herrn Dorer auch im Namen der Gemeindeverwaltung für die gute geleistete Arbeit und wünschte ihm beste Gesundheit für den weiteren Lebensweg.

Die Gemeindeverwaltung

Meldung vom 10. Januar 2024

Lärmaktionsplan der Stadt Waldkirch und der Gemeinde Gutach im Breisgau 3. Stufe; Überleitung des Verfahrens in Lärmaktionsplan der 4. Stufe

Das Verfahren zur Fortschreibung der Lärmaktionsplanung für die Große Kreisstadt Waldkirch und die Gemeinde Gutach im Breisgau soll mit aktuellen Zahlen der Umgebungslärmkartierung 2022 neu begonnen werden. Die Öffentlichkeit wird im neuen Verfahren erneut beteiligt.
 
Die Gemeinderäte der Großen Kreisstadt Waldkirch sowie der Gemeinde Gutach i. Br. haben am 08.03.2023 (Große Kreisstadt Waldkirch) bzw. am 29.03.2023 (Gemeinde Gutach i. Br.) in jeweils öffentlicher Sitzung den Entwurf der 1. Fortschreibung des Lärmaktionsplans gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des Lärmaktionsplans wurde mit den Daten der damals verfügbaren Umgebungslärmkartierung 2017 und den Rahmenbedingungen das damaligen Kooperationserlasses des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg erstellt.

Gemäß § 47d Abs. 5 BImSchG sind Lärmaktionspläne auch bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, unabhängig des gesetzlich vorgeschriebenen 5-Jahres-Turnuses zu überarbeiten. Die aktuell von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg veröffentlichten neuen Umgebungslärmkartierungen sind als eine bedeutsame Entwicklung einzustufen. Des Weiteren ergeben sich aus dem fortgeschriebenen Kooperationserlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg auch andere Rahmenbedingungen für die Lärmaktionsplanung. Insbesondere wird nun ein neues Berechnungsverfahren als Grundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeführt und die Straßenverkehrsbehörden können ihr Ermessen stärker am Gesundheitsschutz der Lärmbetroffenen bei der Anordnung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen orientieren.

Aus den genannten Gründen ist eine Fortführung des im Frühjahr 2023 begonnenen Verfahrens zur 1. Fortschreibung des Lärmaktionsplans in der 3. Stufe nicht sinnvoll. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplans soll nun mit den geänderten Rahmenbedingungen gleich in der 4. Stufe und auf Basis der aktuellen Lärmkartierungen erfolgen.

Ergänzend zu den Verkehrszählungen und Lärmkartierungen der Pflichtkartierungsstrecken (Klassifizierte Straßen mit mehr als 8.200 Kfz/Tag), werden auf den innerörtlichen Hauptverkehrsachsen weitere Verkehrserhebungen in der Stadt Waldkirch und der Gemeinde Gutach im Breisgau beauftragt und durchgeführt. Auf Basis dieser aktuellen Verkehrszahlen werden dann die Lärmbelastungen nach der anzuwendenden Richtlinie für Lärmschutz an Straßen (RLS-19) errechnet.
Nach Vorliegen der vollständigen Lärmkartierung und einer daraus entwickelten Lärmminderungsstrategie für Waldkirch und Gutach werden die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange zum Entwurf beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der Bürgerschaft, welche im Sommer 2023 eingegangen sind, werden im weiteren Verfahren zur Fortschreibung in der 4. Stufe nach Abwägung berücksichtigt.

Die Große Kreisstadt Waldkirch und die Gemeinde Gutach im Breisgau haben mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung in der 4. Stufe das Büro Rapp AG, Standort Freiburg beauftragt. Das Gutachterbüro Rapp AG verfügt über eine ausgezeichnete Fachexpertise und hat im süddeutschen Raum viele Kommunen bei der Lärmaktionsplanung begleitet.
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