Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 bzw. Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/ Knallkörper zu zünden.
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern (neue Regelung) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV)!
Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bzw. Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.
Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 bzw. Klassen I und II verkaufen will, muss dies gemäß § 14 Sprengstoffgesetz mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des Verkaufs der zuständigen Behörde: Gemeinde Gutach im Breisgau, -Ordnungsamt-, Dorfstr. 33, 79261 Gutach im Breisgau schriftlich anzeigen. Dies gilt auch für erstmals betriebene Zweigstellen. Ebenso müssen Änderungen in der Leitung des Betriebes und Wechsel der verantwortlichen Personen angezeigt werden. In der Anzeige müssen die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragten Personen angegeben werden. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Betriebes, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte sowie die Beendigung des Betriebes unverzüglich mitzuteilen.
Für den Verkauf und die Aufbewahrung von Kleinstfeuerwerk Kategorie 1 (Klasse I) und Kleinfeuerwerk Kategorie 2 (Klasse II) sind grundsätzlich in der nachstehenden Rangfolge verantwortlich:
Erlaubnisinhaber(in),Betriebsinhaber(in),Betriebsleiter(in),Leiter(in) der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Betriebsstätte, Aufsichtspersonen,Verkäufer(in)
Pflichten der verantwortlichen Personen:
Der/die Betriebsinhaber(in) und die anderen verantwortlichen Personen haben beim Umgang und Verkehr mit den pyrotechnischen Gegenständen u. a. darauf zu achten, dass
- die zulässigen Lagermengen nicht überschritten werden,
- die Anforderungen an die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume erfüllt sind,
- die Vorschriften über den Verkauf (Anzeige, Zulassung, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung, Mindestalter bei der Abgabe) und das Ausstellen eingehalten werden.
Beschäftigte, die pyrotechnische Gegenstände verkaufen, sind über die dabei entstehenden Unfallgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Die Belehrungen sollten jeweils zu Beginn des Silvesterverkaufs wiederholt werden.
Pyrotechnische Gegenstände sind vor Diebstahl und unbefugter Entnahme zu schützen. Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von pyrotechnischen Gegenständen der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Jeder Unfall, der sich in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände ereignet, ist unverzüglich dem Landratsamt: Landratsamt Emmendingen, -Ordnungsamt-, Bahnhofstr. 2-3, 79312 Emmendingen und der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft mitzuteilen.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Klasse II) ist nach § 22 Abs. 1, 1. SprengV im Jahr 2023 von Donnerstag, 28.12. bis zum Samstag, 30.12. erlaubt (ausgenommen Verkauf an Verbraucher mit entspr. Erlaubnis oder Befähigungsschein). Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 (Klasse I) („Knallerbsen“ etc.) darf dagegen das ganze Jahr über verkauft werden.
Bei Fragen können Sie sich an das Landratsamt: Landratsamt Emmendingen, -Ordnungsamt-, Bahnhofstr. 2 – 4, 79312 Emmendingen, Tel.: 07641/451-0 wenden. Weitere Informationen gibt es auch unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de (Merkblatt).
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Ihre Gemeindeverwaltung