Aktuelles

Meldung vom 05. Juni 2024

Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Am Montag, 10.06.2024 findet im Anschluss an die Auszählung der Kommunalwahlen

ab ca. 17.00 Uhr die Sitzung des Gemeindewahlausschusses im 2. OG,

Zimmer 08, BM im Rathauses Bleibach,

Dorfstr. 33, 79261 Gutach im Breisgau statt.
 
Tagesordnung:

1. Feststellung und Beschlussfassung über das endgültige Wahlergebnis       
                            
    der Kommunalwahl am 09.06.2024.
 
Die Sitzung ist öffentlich.
 
gez.
Bernhard Stratz,
Vorsitzender Gemeindewahlausschuss
 
 
 

Meldung vom 05. Juni 2024

Öffnungszeiten des Rathauses für die Beantragung der Briefwahlunterlagen

Die Briefwahlunterlagen können auf dem Rathaus Bleibach, Bürgerservice, Zimmer 1 und 2,

Dorfstr. 33, 79261 Gutach im Breisgau persönlich beantragt werden.

Öffnungszeiten sind von Montag- Freitag, 8.00 Uhr – 12.30 Uhr und

Donnerstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.

Zusätzlich können Sie Ihre Wahlunterlagen am Freitag, 07.06.2024 von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr abholen.

Am Samstag, den 08.06.2024 können Sie telefonisch unter der Tel.: Nr. 07685/9101-14 in der Zeit von 10.00 Uhr – 11.00 Uhr einen Termin zur Abholung der Briefwahl vereinbaren.

Am Wahlsonntag, 09.06.2024 besteht in Ausnahmefällen (Krankheit) die Möglichkeit bis 15.00 Uhr die Briefwahlunterlagen abzuholen.

Zu den genannten Sonderzeiten ist das Rathaus geschlossen.

Wir bitten Sie die Klingel zu betätigen.

Ihr Wahlamt

Meldung vom 24. Mai 2024

Einladung zu „Wirtschaft und Politik im Dialog"

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ein gutes Verhältnis zwischen regionaler Wirtschaft, Handel und Gewerbe und der politischen Gemeinde ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche und zukunftsorientierte Kommunalpolitik. Maßgeblich ist dabei eine gute Kommunikation auf Augenhöhe zwischen den jeweiligen Akteuren.
 
Wir möchten mit Ihnen ins Gespräch kommen. Daher laden die Gemeinde Gutach im Breisgau und der Gewerbeverein Gutach Sie hiermit zu unserer Veranstaltung „Wirtschaft und Politik im Dialog“ am Donnerstag, 6. Juni 2024, 19:00 Uhr, in den Bürgersaal im Ortsteil Bleibach ein. Nehmen Sie sich etwas Zeit für ein Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern unseres Gemeinderats, der Verwaltung und weiteren Akteuren aus unserer lokalen Wirtschaft.
 
Wolfgang Koch, Gewerbeprofi und Citymanager aus Endingen, wird in einem kurzen Impulsvortrag erfolgreiche Beispiele für die Zusammenarbeit zwischen Gewerbevereinen und Kommunen vorstellen. Anschließend besteht viel Zeit für Diskussion und Austausch.
 
Wir wissen um Ihre prall gefüllten Terminkalender und viele Aufgaben in unternehmerisch herausfordernden Zeiten. Wir sind jedoch überzeugt, dass Ihre Zeit und Aufmerksamkeit an diesem Abend gut investiert sind in eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen regionaler Wirtschaft und Politik.
 
Wir bitten um eine Anmeldung an gemeinde@gutach.de bis zum 4. Juni 2024.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 gez.
 
Sebastian Rötzer                   Klaus Wehrle
Bürgermeister                        Gewerbeverein Gutach
 

Meldung vom 22. Mai 2024

Sondernutzung an öffentlichen Straßen

Die Vollsperrung des Eulenwaldweges in Gutach im Breisgau, Ortsteil Bleibach, im Bereich der Brücke wegen Aufstellung eines Containers, Bauzaunes und weiteres, insbesondere wegen Abbruch und Neubau einer Brücke verlängert sich bis zum 14.06.2024. Wir bitten um Kenntnisnahme.
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Meldung vom 22. Mai 2024

Allgemeiner Hinweis an die Bevölkerung über Starkregenereignisse

Was ist Starkregen?
Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt: Auch fernab von Gewässern können Überflutungen
auftreten. Diese werden ausgelöst durch kleinräumige kurze, aber intensive
Regenereignisse – sogenannter Starkregen.
 
Von Starkregen spricht man, wenn es in kurzer Zeit intensiv regnet. Starkregen sind
meist lokal begrenzt. Der Deutsche Wetterdienst warnt in drei Stufen:
Starkregen: 15 bis 25 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder 20 bis 35
Liter pro Quadratmeter in sechs Stunden
 
Heftiger Starkregen: 25 bis 40 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde oder 35
bis 60 Liter pro Quadratmeter in sechs Stunden
 
Extrem heftiger Starkregen: mehr als 40 Liter pro Quadratmeter in einer Stunde
oder mehr als 60 Liter pro Quadratmeter in sechs Stunden
 
Eine einheitliche Definition des Begriffs „Starkregen“ gibt es jedoch nicht. Der Begriff
wird – je nach Kontext – für Regen unterschiedlicher Stärke und Intensität verwendet.
Das Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg, beschäftigt sich mit
Abflussereignissen, die meist oberhalb dessen liegen, was die Kanalisation ableiten
kann. Unterschieden wird dabei zwischen einem seltenen, einem außergewöhnlichen
und einem extremen sogenannten Abflussszenario.
 
Wo tritt Starkregen auf?
Die Ereignisse in den letzten Jahren zeigen, dass grundsätzlich alle Regionen – auch in
Baden-Württemberg – von dieser Naturgefahr betroffen sein können. Im Gegensatz zu
Hochwasser an großen Flüssen ist der genaue Ort und Zeitpunkt von Starkregen
kaum vorherzusagen und kann für die Betroffenen sehr überraschend auftreten.
Die Vorwarnzeiten, in denen noch kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden können,
sind deshalb sehr kurz oder gar nicht vorhanden. Insbesondere können auch kleinere Gewässer
wie Bäche durch die Regenmengen plötzlich anschwellen, ausufern und zu Überflutungen führen.
 
Was passiert bei Starkregen?
Bei Überflutungen durch Starkregen kann der Boden den Niederschlag nicht mehr
oder nicht schnell genug aufnehmen. Das Wasser fließt auf der Geländeoberfläche in
Richtung des nächstgelegenen Gewässers oder anderer Tiefpunkte des Geländes wie
Gräben, Senken oder Kellerräume.
Dabei können Überflutungen mit wenigen Zentimetern Tiefe insbesondere im
Siedlungsbereich fast flächendeckend auftreten. Denn in Siedlungen sind die Böden
größtenteils bebaut, also versiegelt. Über das Gebiet verteilt kann der Starkregen
aber auch zu höheren Überflutungstiefen an unterschiedlichen Stellen führen.
Vor allem in hügeligem oder bergigem Gelände haben durch Starkregen bedingte
Sturzfluten hohe Strömungskräfte und können große Mengen an Treibgut (wie Holz,
Heu- und Silageballen) und erodierte Materialien (wie Boden oder Geröll) mit sich
reißen. Dieses Material kann sich dann beispielsweise an Engstellen wie
Verdolungseinläufen oder Brücken sammeln und sie verstopfen. Durch den dabei
verursachten Rückstau wird das umliegende Gelände überflutet und es kann zu
weiteren schweren Schäden an Gebäuden und Infrastruktur kommen.
Auch in der Ebene kann Starkregen Überflutungen verursachen. Da die großen
Wassermengen zumeist über den Bemessungsgrenzen der Kanalnetze liegen, kann
das Wasser nicht unterirdisch abfließen und die Regenmengen überfluten weite
Flächen. Insbesondere Bebauung und Infrastruktur in den Senken können dabei
erheblich geschädigt werden.
 
Wie kann man mit den Risiken durch Starkregen umgehen?
Starkregen können zwar nicht grundsätzlich verhindert werden, aber Betroffene
können Maßnahmen treffen, um die Risiken und Schäden zu minimieren. Aufgrund
der kurzen Vorwarnzeit ist die Vorsorge besonders wichtig.
Bürgerin oder Bürger, Unternehmen und Kulturinstitution können und müssen
selbst aktiv vorsorgen und sich vor Schäden durch Starkregen schützen. (vgl. § 5 Abs.2 WHG).
Besonders zielgerichtet können Sie Vorsorgemaßnahmen auf dem eigenen Grundstück ergreifen,
wenn die Gefahren und Risiken am eigenen Standort aus Starkregenkarten bekannt sind.
Für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer gibt es zahlreiche
Informationsmaterialien zum Thema bauliche Vorsorge. Die Broschüre der Gemeinde
gibt einen kurzen Überblick wie Sie Ihr Grundstück und Gebäude wirksam
gegen Schäden von Starkregen wappnen können.
 
(Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW/
www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/was-ist-starkregen-)

Weiter Infos entnehmen Sie bitte dem Flyer.

Ihre Gemeindeverwaltung
 

Meldung vom 05. März 2024

Auslage der Haushaltssatzung der Gemeinde Gutach im Breisgau für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gutach im Breisgau am 30. Januar 2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit (PDF,34 KB) öffentlich bekannt gemacht. Die in der Gemeinderatsitzung am 30.01.2024 beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 Gemeindeordnung der Rechtsaufsichtsbehörde am 15.02.2024 vorgelegt. Die Haushaltssatzung wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde – Landratsamt Emmendingen - am 01.03.2024 genehmigt.Der Haushaltsplan/-satzung liegt zur Einsichtnahme vom 03.03.2024 bis einschließlich 14.03.2024 im Rathaus Gutach im Breisgau, Dorfstraße 33, Zimmer 16 (Rechnungsamt) zu den üblichen Öffnungszeiten der Gemeinde Gutach im Breisgau öffentlich aus. 

 
Gutach im Breisgau, 01. März 2024   

Sebastian Rötzer, Bürgermeister
Hier finden Sie den Haushaltsplan (PDF,4,6 MB) 2024.       

Meldung vom 23. Januar 2024

Notfallflyer erschienen – Informationen und Anlaufstellen für medizinische Notfälle

Was ist wichtig, wenn man einen Notruf absetzt?
Wann muss ich den Rettungsdienst alarmieren, wann kontaktiere ich den Ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Hausärzte?
Wo befinden sich die Notaufnahmen im Landkreis Emmendingen?

Diese Infos finden sich im jetzt erschienenen Flyer zur „Notfallversorgung im Landkreis Emmendingen“, den die Kommunale Gesundheitskonferenz des Landkreises Emmendingen veröffentlicht hat.
Der Flyer soll Bürgerinnen und Bürger für Notfälle und Notsituationen sensibilisieren und über Anlaufstellen und Zuständigkeiten informieren. Erhältlich ist der Flyer bei allen Rathäusern im Landkreis, im Landratsamt im Hauptgebäude und im Haus am Festplatz, im Gesundheitsamt und Jugendamt sowie im Kreiskrankenhaus Emmendingen und der BDH Klinik Waldkirch.

In digitaler Form ist der Notfallflyer auf der Website des Landratsamtes unter www.landkreis-emmendingen.de unter Verwaltung & Service > Gesundheitsamt > Kontakt & Öffnungszeiten ebenfalls zu finden oder gleich hier (PDF,324 KB).

Meldung vom 23. Januar 2024

Informationen der Deutschen Bahn AG über Bauarbeiten auf der Rheintalbahn - Zugausfälle und Ersatzverkehr im Monat Februar 2024

Guten Tag,
 
hiermit möchte ich Sie über die Bauarbeiten auf der Rheintalbahn im Monat Februar 2024 informieren. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bauarbeiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Plakat (PDF,449 KB).

Beachten Sie die vom Zugverkehr abweichenden Fahrzeiten der Busse. Die Fahrpläne sind in der Reiseauskunft auf bahn.de eingearbeitet. Weitere tagesaktuelle Informationen zu unseren Baustellen finden Sie im Internet unter bauinfos.deutschebahn.com (mit baubedingten Fahrplanänderungen per E-Mail als Newsletter) sowie speziell für die Rheintalbahn unter bauinfos.deutschebahn.com/kbs/702.

Ihre DB Regio AG Baden-Württemberg

Meldung vom 19. Januar 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Gutach im Breisgau

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
 
Die Hebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B haben sich für das Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Vorjahr (2023) nicht geändert.
 
Steuerfestsetzung
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. S. 965) und der letzten Gesetzesänderung vom 19.12.2001 (BGBI.I.S. 3922) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 an die Gemeinde Gutach im Breisgau zu entrichten haben.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.
 
Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer 2024 ist an den im letzten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) zu entrichten oder, wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde, am 1. Juli 2024 zu bezahlen.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden gemäß §§ 68 – 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) und der letzten Gesetzesänderung vom 20.12.2001 (BGBI.I.S. 3987). Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt/Steueramt der Gemeinde Gutach im Breisgau schriftlich einzureichen oder als Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung der Steuer.
 
Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.
 

Meldung vom 19. Januar 2024

Landesfamilienpass - Gutscheinkarte 2024

Die Gutscheinkarte 2024 für den Landesfamilienpass ist ab sofort beim Bürgerbüro erhältlich. Wer bereits einen Landesfamilienpass besitzt, muss diesen bei Abholung der Gutscheinkarte vorlegen.
Der Landesfamilienpass berechtigt maximal zwei der eingetragenen Erwachsenen und alle eingetragenen Kinder entsprechend der Gutscheinkarte zum Landesfamilienpass zum kostenlosen oder ermäßigten Eintritt in die dort genannten Einrichtungen.

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen.
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

Einen Landesfamilienpass können erhalten:

- Familien mit mindestens drei Kindergeld berechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Kinderzuschlags-, -Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Landesfamilienpass ist kostenfrei und einkommensunabhängig.