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Leistungen

Wohnraumförderung - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben speziell für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung erhalten:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.

Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:

  • ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses
  • Herstellung von Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
  • zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.

Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die zinsverbilligten Darlehen sind zeitlich begrenzt.

Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich oder vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Haushalten gebunden (Sonderbelegungsbindung).

Beachten Sie:
Wohnberechtigte Haushalte sind Haushalte mit geringem Einkommen UND zusätzlichen Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt durch bestimmte Merkmale.

Welche Personengruppen diese Merkmale erfüllen, wird durch die oberste Landesbehörde in Absprache mit der L-Bank entschieden.
Der geförderte Wohnraum ist dem Mieter während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

Die Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung ist der Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung nachgebildet. Daher sind hier lediglich die Besonderheiten der Förderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beschrieben.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:

  • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen finden Sie in den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes sowie den Durchführungshinweisen des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz.
  • Bezeichnung anerkannter Personengruppen in der Förderzusage
  • Für eine Förderung des Neubaus/Erwerbs neuen Mietwohnraums sowie der Änderungs-/Erweiterungsmaßnahme zur Schaffung von Mietwohnraum ist eine Eigenleistung in Form von Eigenkapital erforderlich.
  • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe (Verbot der Überkompensation) einzuhalten.
  • Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs sowie der Förderung der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung des Neubaustandards Plus (ehemals Effizienzhaus-Standard KfW 55) erfüllt sein.
  • Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle (Wohnraumförderungsstelle) beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Stelle bestätigt wurde.

Fristen

Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf dem Vordruck 9023 beziehungsweise 9027 auf der Homepage der L-Bank.

Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Hinweise

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

  • 31.08.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

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Fax: 07685 / 9101-25
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