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Leistungen

Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:

  • American Staffordshire Terrier,
  • Bullterrier und
  • Pit Bull Terrier.

Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander.

Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander:

  • Mastiff, Bullmastiff,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino, Bourdeaux Dogge,
  • Fila Brasileiro,
  • Mastin Espanol, Mastino Napoletano und
  • Tosa Inu.

Die Feststellung erfolgt regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.

Achtung: Nach § 1 Abs. 1 der Kampfhundeverordnung kann auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.

Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung. Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Hund nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren verhält als andere Hunde.

Es reicht nicht aus, wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, sich aber deutlich aggressiv verhält.

Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

für die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft:

  • Ihr Hund verhält sich nicht stärker aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren als andere Hunde.
  • Ihr Hund besteht die Verhaltensprüfung für Kampfhunde.

Verfahrensablauf

Die Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Legen Sie die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung Ihrem Antrag bei.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.

Fristen

je nach Gemeinde unterschiedlich

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung
  • Nachweis, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist
    Hinweis: Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem Ermessen darüber,
    • wie Sie das nachweisen müssen und
    • ob es von Ihnen nachgewiesen wurde.

Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen an die zuständige Stelle.

Kosten

je nach Gemeinde unterschiedlich

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Hinweise

keine

Freigabevermerk

03.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Gemeinde Gutach im Breisgau
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79261 Gutach im Breisgau

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Fax: 07685 / 9101-25
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