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Leistungen

Wahlhelfer werden

Am Wahltag werden Wahlhelfer und Wahlhelferinnen im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:

  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen

  • müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
  • dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.

Verfahrensablauf

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben. Ob und in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, entscheidet Ihre Gemeinde. Sie bezieht dabei Ihre Wünsche in die Entscheidung mit ein. Ein Einsatz als Wahlhelfer oder Wahlhelferin außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks ist möglich.

Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.

Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:

  • Sie sind bei Bundestagswahlen und Landtagswahlen am Wahltag 65 Jahre alt oder älter, bei Europawahlen 67 Jahre alt oder älter oder bei Kommunalwahlen älter als 62 Jahre.
  • Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
  • Sie können aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.

Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Wahl bei Ihrem Arbeitgeber.

Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Wahl und Gemeinde unterschiedlich, beispielsweise:

  • "Erfrischungsgeld" bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen: mindestens 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes
  • Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit der jeweiligen Gemeinde bei Kommunalwahlen
  • Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin entstehen

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest

Kosten

Keine

Hinweise

Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.

Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.

Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.

Rechtsgrundlage

Bundeswahlgesetz

  • §§ 8 - 11 Wahlorgane

Bundeswahlordnung

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
  • § 9 Ehrenämter
  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Europawahlgesetz:

  • § 5 Wahlorgane

Europawahlordnung

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
  • § 9 Ehrenämter
  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Landtagswahlgesetz

  • §§ 10, 13 - 18 Wahlorgane

Landeswahlordnung

  • §§ 3 - 9 Wahlorgane

Kommunalwahlgesetz:

  • § 14 Wahlvorstände
  • § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
  • § 39 Wahlkosten

Kommunalwahlordnung

  • § 22 Wahlvorstände

Freigabevermerk

02.06.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

Ihre Verwaltung

Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
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