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Leistungen

Unterhalt für volljährige Kinder - vor Gericht beantragen

Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder beginnt mit der Geburt des Kindes.
Sie dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange

  • das Kind bedürftig ist und
  • die Eltern leistungsfähig sind.

Die Unterhaltspflicht ist nicht an bestimmte Altersgrenzen gebunden.

Eltern sind vor allem verpflichtet, ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu zahlen.

Kommen Ihre Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie gegen sie vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

Zuständige Stelle

das Familiengericht (Amtsgericht)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausgangspunkt nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Im gerichtlichen Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang.

Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt wird Sie im Einzelfall darüber aufklären, welches Gericht für Ihren Unterhaltsantrag zuständig ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt dazu beraten, ob in Ihrer konkreten Lebenssituation ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bestehen kann.

Hinweis: Auch andere Verwandte in gerader Linie wie beispielsweise Großeltern können Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein.

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich zunächst über die Einzelheiten und die Folgen eines Unterhaltsverfahrens.
Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.
Wenn Sie die Kosten für die Beratung nicht aufbringen können, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe beantragen.

Außergerichtliche Einigung

In einem ersten Schritt wird die beratende Rechtsanwältin oder der beratende Rechtsanwalt versuchen, eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und Ihren Eltern herbeizuführen.
Sie oder er wird daher Ihre Eltern auffordern, über ihre Einkünfte Auskunft zu geben.
Ist dies geschehen, erhalten die Eltern beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil eine Aufforderung zur Zahlung.

Gerichtsverfahren

Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, müssen Sie durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts stellen.
Zunächst wird das Gericht einen Gütetermin ansetzen. Alle Beteiligten erhalten bei diesem Termin die Gelegenheit, ihre Argumente darzulegen. Zweck des Gütetermins ist, eine Einigung zu erzielen (Vergleich).

Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt das Gericht das Scheitern des Gütetermins fest.
In einem (meist) direkt daran anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
Wenn eine Beweisaufnahme erforderlich ist, setzt das Gericht in der Regel einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung an. Während des gesamten Verfahrens bemüht sich das Gericht, eine Einigung der Beteiligten zu erreichen.
Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens durch Beschluss über die Unterhaltspflicht.

Außerdem bestimmt das Gericht am Ende des Verfahrens, wer die Verfahrenskosten tragen muss.

Fristen

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • Gerichtsgebühren abhängig vom Verfahrenswert:
    In der Regel zwölffacher Wert des monatlich beanspruchten Unterhaltsbetrages zuzüglich daneben geltend gemachter Unterhaltsrückstände
  • Anwaltsgebühren abhängig vom Gegenstandswert (entspricht dem Verfahrenswert)

Hinweis: Können Sie die Kosten für das Verfahren nicht aufbringen, haben Sie gegen Ihre Eltern zunächst einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Dieser kann auch durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts durchgesetzt werden.
Nachrangig dazu, also für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht realisierbar ist, können Sie bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Bearbeitungsdauer

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Hinweise

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 29.03.2023

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

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