Sie sind hier: Startseite / Bürgerservice / Leistungen
Leistungen

Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)

Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke so neu geordnet, dass für die vorgesehene Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Die Neuordnung des Gebiets soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen.

Der Wert des Grundeigentums darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Eigentümer sollen ein möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.

Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Teilt die Umlegungsstelle den Eigentümern ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zu, müssen diese eine Zahlung leisten.

Hinweis: In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.

Beteiligte an einer Umlegung sind:

  • die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer
  • die Gemeinde
  • alle Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
  • Bedarfs- und Erschließungsträger

Zuständige Stelle

Die Gemeinde ordnet das Umlegungsverfahren in eigener Verantwortung an. Die Umlegungsstelle führt die Umlegung durch.

Je nach Ort, in der die betroffenen Grundstücke liegen, kann die Umlegungsstelle sein:

  • in einem Landkreis: die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt als untere Vermessungsbehörde
  • in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung als untere Vermessungsbehörde
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die das Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinde durchführen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Neugestaltung bezieht sich

  • auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
  • auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile.

Verfahrensablauf

Nach Information der Eigentümer leitet die Umlegungsstelle durch einen Beschluss das Verfahren ein. Im Beschluss bezeichnet sie das Umlegungsgebiet und führt die einzelnen im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke auf.

Den Beschluss macht sie in der Gemeinde bekannt,beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang. Mit der Bekanntmachung dürfen wesentliche Änderungen am Grundstück nur noch mit Genehmigung der Umlegungsstelle vorgenommen werden (Verfügungs- und Veränderungssperre). Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.

Innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

Die Umlegungsstelle erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.

Die Umlegungsstelle fasst die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Von der Umlegungsmasse sondert sie alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Grundstücke entstehen.

Die Umlegungsstelle erstellt einen Umlegungsplan nach Besprechung mit den Eigentümern. Im Umlegungsplan wird das Ergebnis der Neuordnung dargestellt.

Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in den Umlegungsplan Einsicht nehmen.

Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, zum Beispiel als Grundstückseigentümer, erhalten Sie den für Sie betreffenden Auszug zugeschickt.

Die Umlegungsstelle gibt öffentlich bekannt, zu welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist und die rechtlichen Änderungen in Kraft treten. Bis zu dieser Bekanntmachung gilt die Verfügungs- und Veränderungssperre.

Das Grundbuchamt und die unteren Vermessungsbehörden werden von der Umlegungsstelle informiert und berichtigen das Grundbuch bzw. das Liegenschaftskataster.

Fristen

Unterschiedlich. Sie erfahren sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweis: Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.

Hinweise

Finden die Eigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.

Freigabevermerk

  • 09.05.2023 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

Ihre Verwaltung

Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
E-Mail schreiben