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Leistungen

Kündigung während der Pflegezeit beantragen

Wenn Sie jemanden beschäftigen, der Angehörige pflegt, ist diese Person besonders vor einer Kündigung geschützt.

Pflegezeitgesetz

Es ermöglicht Beschäftigten, pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akuten Pflegesituation entweder kurzfristig selbst zu pflegen oder eine Pfleg zu organisieren. Bis zu zehn Arbeitstage dürfen sie von der Arbeit fernbleiben. Dann handelt es sich um eine eine kurzfristige Arbeitsverhinderung.

Wenn sie einen nahen Angehörigen länger als zehn Arbeitstage zuhause pflegen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit ohne Bezahlung. Diese Pflegezeit kann maximal sechs Monate für jeden pflegebedürftigen Angehörigen dauern.

Achtung: Dieser Anspruch besteht nicht, wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel 15 oder weniger Personen beschäftigen.

Der Sonderkündigungsschutz besteht vom Zeitpunkt der Ankündigung der Pflege bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit. In dieser Zeit dürfen Sie das Beschäftigungsverhältnis nicht ohne Zustimmung der zuständigen Stelle kündigen.

Familienpflegezeitgesetz

Pflegende Angehörige können in der Pflegephase die Arbeitszeit über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bis zur Untergrenze von 15 Wochenstunden verringern.

Die Familienpflegezeit muss die beschäftigte Person mit Ihnen vereinbaren. Einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hat sie nicht.

Auch wenn Sie 15 oder weniger Personen beschäftigen, können Sie Familienpflegezeit vereinbaren.

Die Vereinbarung regelt neben der Dauer der Pflegephase auch die Verkürzung der Arbeitszeit und die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit.

Sie stocken während der Pflegephase den verringerten Arbeitslohn auf. Sie können dafür ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Arbeitet die beschäftige Person nach Ablauf der Pflegephase wieder mit der ursprünglichen Arbeitszeit, behalten Sie in dieser Nachpflegephase Lohn solange ein, bis das negative Guthaben aus der Pflegephase ausgeglichen ist.

Die beschäftigte Person muss eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen, um Ihre Risiken durch die Lohnvorauszahlung abzusichern. Der Aufstockungsbetrag in der Pflegephase verringert sich um die Prämienzahlungen an die Versicherung.

Der Sonderkündigungsschutz besteht während der Pflegephase und der Nachpflegephase. Nur in besonderen Fällen können Sie das Beschäftigungsverhältnis während diesen Zeiten mit Zustimmung der zuständigen Stelle kündigen.

Zuständige Stelle

der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) - Zweigstelle Karlsruhe

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten einer beschäftigten Person kündigen, die sich in einer der folgenden Pflegezeiten befindet:

  • kurzfristige Arbeitsverhinderung
  • Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
  • Familienpflegezeit
  • Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz

Verfahrensablauf

Die Zustimmung zur Kündigung können Sie formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Kündigung und teilt Ihnen das Ergebnis mit.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise zum Kündigungsgrund

Kosten

je nach Einzelfall: EUR 200,00 - 1.000

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Sachverhalt und Ermittlungsaufwand ab.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, beauftragt vom Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.03.2022 freigegeben.

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

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