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Leistungen

Ausschlagung der Erbschaft erklären

Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Sie haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).

Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Zuständige Stelle

das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.

Verfahrensablauf

Sie haben zwei Möglichkeiten für die Erklärung der Ausschlagung:

  • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder
  • Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.

Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

Fristen

Sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund, warum Sie Erbin oder Erbe geworden sind, beispielsweise aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testaments.

Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbin oder Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekanntgegeben hat.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie als Erbin oder Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweise

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 02.03.2023 freigegeben.

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

Ihre Verwaltung

Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
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