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Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

  • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
  • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.

Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
  • Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie besitzen
    • eine Krankenversicherung
    • einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
    • ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
  • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
  • In Ihrer Gastfamilie
    • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
    • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.

Fristen

Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passfoto
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Kosten

EUR 100,00

Hinweise

Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

Freigabevermerk

17.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

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Fax: 07685 / 9101-25
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