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Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Um festzustellen, ob Sie in Ihren Rechten verletzt wurden, führt sie ein Nachprüfungsverfahren durch und prüft, ob
- öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, gegen Vergaberecht verstoßen haben und
- dadurch am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein.
Achtung: Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten, wenn der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs nicht gerechtfertigt gewesen ist.
Zuständige Stelle
die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Unternehmen müssen
- ein Interesse am Auftrag haben und
- eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen,
Als Verletzung kann gelten:- Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
- Unterlassen der Ausschreibung
- den Verstoß gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt haben.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer schriftlich beantragen und Ihren Antrag begründen. Unter anderem müssen Sie folgendes darstellen:
- die behauptete Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung,
- den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist oder zu entstehen droht,
- dass Sie den Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt haben.
Gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, stellt ihn die Vergabekammer dem öffentlichen Auftraggeber zu. Dadurch entsteht ein Zuschlagsverbot. Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag vorerst nicht erteilen. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben. Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam sein.
Hinweis: Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie nicht anfechten. Die Durchführung des Verfahrens löst Gebühren aus.
Fristen
Informationen zu Fristen finden Sie im GWB, insbesondere in §§ 160, 134 und 135 GWB
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
- Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes: Mindestens 2.500 Euro bis höchstens 50.000 Euro;
im Einzelfall kann die Gebühr bis zu einem Betrag von 100.000 Euro erhöht werden, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist. - Vor Zustellung des Nachprüfungsantrags: Vorschuss in Höhe der Mindestgebühr.
Hinweis: Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.
Bearbeitungsdauer
Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. Bei Fristüberschreitung gilt der Antrag als abgelehnt. Das Zuschlagsverbot erlischt zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.
Hinweis: Die Vergabekammer kann diese Frist bei besonderen Schwierigkeiten verlängern. Gegen die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Auch die Beendigung des Zuschlagsverbots kann nicht durch ein Rechtsmittel angegriffen werden.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, also die Entscheidung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und wie diese gegebenenfalls zu beseitigen ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in Karlsruhe schriftlich einlegen. Die sofortige Beschwerde ist sogleich mit ihrer Einlegung zu begründen und muss i.d.R. durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die sofortige Beschwerde hat zur Folge, dass sich das Zuschlagsverbot um zwei Wochen verlängert. Auf Ihren Antrag hin kann das Oberlandesgericht anordnen, dass das Zuschlagsverbot darüber hinaus bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gilt.
Hinweise
Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- §§ 155 - 184 Nachprüfungsverfahren
- § 134 GWB Wartefrist vor Zuschlagserteilung
- § 180 GWB Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlicher Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
- § 182 GWB Kosten
Freigabevermerk
- 10.01.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg